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Zuverlässigkeitsüberprüfung
In dem Luftsicherheitsgesetz wird in §7 unter anderem der Personenkreis definiert, der eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nachweisen muss. Dazu gehört auch die Gruppe der Privatpiloten (PPL(A)-Inhaber) und Piloten von Motorseglern.

Der DAeC hatte in Stellungnahmen und bei Besuchen im Bundesministerium des Innern deutlich auf die negativen Auswirkungen für den Luftsport aufmerksam gemacht, die Unverhältnismäßigkeit der Forderung angeprangert und die Korrekturen (§7 Absatz 4) verlangt.

16.06.2010

BVG-Entscheidung

Piloten von Motorflugzeugen und Motorseglern müssen sich weiterhin der Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) unterziehen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes seien verfassungsgemäß urteilte das Gericht. Zwei Privatpiloten, die keine ZÜP nachweisen konnten, hatten gegen den Entzug ihrer Lizenz geklagt.
Die Entscheidung ist unter www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100504_2bvl000807.html veröffentlicht.

Der DAeC hatte in seinen Stellungnahmen und bei Besuchen im Bundesministerium des Innern immer wieder deutlich auf die negativen Auswirkungen für den Luftsport aufmerksam gemacht, die Unverhältnismäßigkeit der Forderung angeprangert und die Korrekturen (§7 Absatz 4) verlangt. Der DAeC lehnt nach wie vor die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Luftsportler grundsätzlich ab. Um die Belastungen zumindest zu reduzieren, hatte sich der DAeC für längere Untersuchungsintervalle stark gemacht. 2006 hatte der Bundesrat die jährliche Überprüfung auf den Zwei-Jahresrhytmus verlängert. Gefordert hatte der DAeC fünf Jahre. Der damalige DAeC-Präsident Gerhard Allerdissen hatte daraufhin beim damaligen Bundesratspräsidenten Peter Harry Carstensen seinen Protest eingelegt. Carstensen verweigerte seine Zustimmung zum Bundesratsentscheid, die Vorlage wurde noch einmal eingebracht und nach erneuter Diskussion votierten die Vertreter der Länderregierung für das Fünf-Jahres-Intervall.


06.02.2007

Das bayerische Verwaltungsgericht München hat im Sinne der Luftsportler entschieden. Der Entzug einer Lizenz ist alleine aufgrund der Antragsverweigerung rechtswidrig.

»Urteil

25.01.2007

Das Verwaltungsgericht (VG) München hat mit zwei nahezu gleichlautenden Urteilen vom 28.09.2006 (Ausfertigung des vollständigen Urteils am 17.01.2007) erstinstanzlich entschieden, dass eine Erzwingung der Antragstellung zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch Zwangsgeldandrohung rechtswidrig ist.

Die jeweils hierzu ebenso geführten „Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes“, die nötig wurden, da der Sofortvollzug der zugrunde liegenden Bescheide angeordnet wurde,  wurden am gleich Tag wie die Klagen mündlich verhandelt und ebenfalls am 28.09.2006 entschieden. Das Gericht hat selbstverständlich auch den Sofortvollzug für rechtswidrig erklärt, da der jeweils zugrunde liegende Bescheid gleichzeitig kassiert wurde.

Die Urteile und Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Es laufen derzeit die Rechtsmittelfristen für den Freistaat Bayern, Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern.

Normalerweise würde das Luftamt zunächst die Zulassung der Berufung beantragen müssen, um ggf. die 2. Instanz vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) zu bestreiten. Vorliegend hat das VG München jedoch bereits in der 1. instanz von sich heraus die Berufung aufgrund der „grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob ein Pilot mit Verwaltungszwang zur Stellung eines Antrages angehalten werden kann“ zugelassen. Das Luftamt hatte bereits geäußert die 2. Instanz wahrzunehmen zu wollen.

Der Hauptgrund für die Entscheidung des Gerichts war, dass es – wie klägerseitig vorgetragen – keinerlei Rechtsgrundlage zur Erzwingung der Antragstellung gibt. Insbesondere ist die Androhung von Zwangsgeld nicht als milderes Mittel aus den zur Verfügung stehen den Maßnahmen zu qualifizieren, da diese Mittel keinerlei Rechtsgrundlage findet.

Irgendeine Aussage dazu, ob die fehlende Antragstellung in einem lizenzrechtlichen Verfahren zur Ruhensanordnung oder dem Entzug der Erlaubnis die notwendige Folge „Zweifel an der Zuverlässigkeit“ bedingt, läßt sich aus den hier ergangenen Entscheidungen nicht ableiten!

Die Luftsicherheitsbehörde müßte nun in einem anderen Verfahren darstellen, daß – obwohl die Antragstellung nicht erzwungen werden kann – der Pilot schon allein deswegen, weil er den Antrag nicht „freiwillig“ gestellt hat als unzuverlässig einzuschätzen ist und damit lizenzrechtliche Schritte gerechtfertigt sind.

Die Frage einer notwendigen Vorlage des Verfahrens zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wurde vom VG München abschlägig beschieden, da es nicht von einer Verfassungswidrigkeit des LuftSiG überzeugt sei.

Die klägerseitig angeregte Zulassung einer Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) aufgrund der bundesweiten grundsätzlichen Bedeutung scheitert – zumindest bisher – an der hierfür notwendigen Zustimmung des Luftamtes. Der Verzicht auf eine Instanz müßte durch das Ministerium mitgetragen werden, damit das Luftamt hierzu zustimmen könnte.

»Urteile des Verwaltungsgerichts München
20.11.2006

Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag zur Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz und die dazugehörige Antwort der Bundesregierung.

29.10.2006

Luftsicherheitsgebührenverordnung

Der DAeC hat sich in seiner Stellungnahme an das Bundesministerium des Inneren gegen die Zuverlässigkeitsüberprüfung, speziell auch gegen Gebührenforderungen an die Luftsportler gewandt. "Die Zuverlässigkeitsüberprüfung wurde vor dem Hintergrund der Anschläge vom 11. September beschlossen, um die Bevölkerung vor terroristischen Anschlägen zu schützen. Bislang gibt es in der deutschen Gesetzgebung keinen Fall, in dem die Kosten für die Terrorismusbekämpfung auf einzelne Personengruppen fokussiert wurden. Maßnahmen zum Schutz des Staates und seiner freiheitlich demokratischen Grundordnung müssen vielmehr auch von der Gemeinschaft des Staates getragen werden." Außerdem macht der DAeC in seiner Argumentation Formfehler geltend.

22.09.2006

Alle zwei Jahre müssen sich Luftsportler nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Personen, die Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen an Flughäfen haben der Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen (Die Durchführungsverordnung bedarf noch der Unterschrift des Bundesinnenministers.).  Nach einer telefonischer Auskunft verabschiedete der Bundesrat am 22. September 2006 auf der 825. Sitzung unter Top 83 die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsordnung (LuftSiZÜV). Damit lehnten die Vertreter der Länderregierungen das Fünf-Jahres-Intervall ab, das im Entwurf des Bundesministeriums des Innern vorgesehen war. Sie verlängerten die bislang gültige einjährige Gültigkeit um lediglich ein Jahr. (Info unter http://www.bundesrat.de/).
Der DAeC lehnt die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Piloten von Motorflugzeugen und Motorseglern grundsätzlich ab. In vielen Gesprächen und Stellungnahmen hat der Verband immer wieder erklärt, dass diese Überprüfung eine völlig ungeeignete und unverhältnismäßige Maßnahme zur Abwehr von Anschlägen durch Terroristen sei. Diese Position wird der DAeC auch in Zukunft vertreten und sich weiter gegen die Zuverlässigkeitsüberprüfung einsetzen.
In Verhandlungen über die Verordnung LuftSiZÜV, die die Verfahrensweise festlegt, nicht aber grundsätzlich die Überprüfung in Frage stellen kann, hatte der DAeC lange Überprüfungsintervalle gefordert. Zunächst war im Ministerentwurf eine jährliche Wiederholung vorgesehen, später eine Überprüfung alle drei Jahre. Die DAeC-Argumente überzeugten die Experten im Bundesministerium des Innern, so dass im Verordnungsentwurf des Ministeriums ein Fünf-Jahres-Intervall eingetragen wurde. Dagegen verwahrten sich aber die Vertretungen der Bundesländer, speziell der Innenausschuss und der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundesrates. Der Verkehrsausschuss, unterstützte die luftsportfreundlichere Regelung des Bundesministerium des Innern mit dem Fünf-Jahres-Intervall für Piloten von Motorflugzeugen und Motorseglern, wollte aber ein Drei-Jahres-Intervall für Personen mit Zugang zu Flughäfen. Die Überzeugung des Innenausschuss setzte sich gegen diese Position durch. Er hatte in seiner Empfehlung für einen Zwei-Jahres-Rhythmus plädiert. „Nach einhelliger Expertenmeinung gehen die größten Gefahren von den Privatfliegern aus“ hatte der Ausschuss in seiner Begründung behauptet und das Überprüfungsintervall von zwei Jahren als „gerade noch akzeptabel“ bezeichnet.
Kurzfristig hatte das Land Nordrhein-Westfalen noch einen Antrag gegen das Fünf-Jahres-Intervall im Entwurf des Innenministeriums eingereicht. Das Land plädiert für die Überprüfung im Zwei-Jahres-Rhythmus für alle Personen mit Zugang zu sicherheitssensiblen Bereichen, würde aber ein Fünf-Jahres-Intervall für Beruf- und Privatpiloten akzeptieren.
Der Entwurf und die Anträge sind als Download (unter TOP 83) auf der Website des Bundesrates veröffentlicht.
20.09.2006

Auf seiner 825. Sitzung wird der Bundesrat am 22. September unter TOP 83 über die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsordnung (LuftSiZÜV) entscheiden.
Im Verordnungsentwurf des Ministeriums des Innern ist ein Fünf-Jahres-Intervall für die Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorgesehen. Zusätzlich zu den vielen Gesprächen und Stellungnahmen des DAeC zu diesem Thema (siehe unten) wurden für die Entscheidung am 22. September Empfehlungen von zwei Ausschüssen eingeholt.
Der Innenausschuss empfehlt dem Bundesrat einen Zwei-Jahres-Rhythmus für die Zuverlässigkeitsüberprüfung. Der Verkehrsausschuss dagegen unterstützt die luftsportfreundlichere Regelung des Bundesministeriums des Innern mit einem Fünf-Jahres-Intervall für Piloten von Motorflugzeugen und Motorseglern und einem Drei Jahres-Intervall für Personen mit Zugang zu Flughäfen.
Die Entscheidung des Bundesrats wird nach der Sitzung auf dieser Website veröffentlicht.
Siehe: http://www.bundesrat.de/
15.03.2006

Alle fünf Jahre, statt der im Gesetz vorgesehen jährlichen Überprüfung, sollen sich Piloten von Motorflugzeugen und Motorseglern der Zuverlässigkeits-überprüfung unterziehen müssen. Das sieht der aktuelle Entwurf der Durch-führungsverordnung (DVO) zum Luftsicherheitsgesetz vor. Staatssekretär Dr. August Hanning informierte DAeC-Präsident Gerhard Allerdissen gestern bei seinem Besuch im Bundesministerium des Innern in Berlin über die Verlängerung des Überprüfungsintervalls. „Uns liegt daran, mit Augenmaß zu agieren,“ erklärte der Staatssekretär. Die DVO bedarf jetzt noch der Zustimmung der Bundesländer.

In vielen Gesprächen mit Verantwortlichen aus dem Ministerium und in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Durchführungsverordnung hatte der DAeC das Fünfjahresintervall gefordert. Die DVO kann die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht streichen. Aber sehr wichtige, praxisrelevante Details wie beispielsweise die Zeiträume, Gebührenregelungen und Belange des Datenschutzes werden dort definiert. Grundsätzlich lehnt der DAeC die Zuverlässigkeitsüberprüfung für die Luftsportler nach wie vor ab.
15.02.2006

Der Staat darf unschuldige Bürger nicht töten um andere Menschen zu retten.  So urteilte heute das Bundesverfassungsgericht und entschied gegen den § 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes. Die umstrittene Zuverlässigkeitsüber-prüfung für Piloten von Motorflugzeugen und Motorseglern ist von der Entscheidung nicht betroffen. Die gesetzliche Grundlage für die Überprüfung von Piloten nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt demnach bestehen. Der DAeC wird sich weiter für die ersatzlose Streichung der nutzlosen, teuren, bürokratischen Überprüfung einsetzen.
01.11.2005

Der DAeC hat dem Bundesministerium des Innern fristgerecht seine Stellung-nahme zum Entwurf einer Verordnung geschickt. Dabei hat er deutlich gemacht, dass der DAeC die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Piloten von Motorflugzeugen und Motorseglern grundsätzlich ablehnt. In den Details hat der DAeC wichtige Korrekturen im Entwurf der DVO angemahnt, die beispielsweise die Belange des Datenschutzes, die Gebührenregelungen und das Überprüfungsintervall betreffen.
28.10.2005

Der Bundesminister des Inneren Otto Schily reagierte mit einem Schreiben auf  den Brief von DSB-Präsident Manfred von Richthofen, in welchem er sich für die Interessen der Luftsportler eingesetzt hat.
07.10.2005

Der Entwurf einer Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung nach dem Luftsicherheitsgesetz ist vom BMI an die obersten Luftsicherheitsbehörden der Länder, die Innenministerien und Senatsverwaltungen der Länder sowie die beteiligten Gesamt- und Zentralverbände versand worden. In diesem Zuge wurde der DAeC vom BMI bis zum 4. November um Prüfung und Stellungnahme gebeten. Der Entwurf ist bereits mit der Aufforderung zur fristgerechten Kommentierung an die DAeC-Mitgliedsverbände weitergeleitet worden.
02.09.2005

Auf Einladung des Bundesministeriums des Innern (BMI) besuchten DAeC und AOPA am 01.09.05 den Parlamentarischen Staatssekretär im BMI Fritz Körper und seine drei maßgeblich am Luftsicherheitsgesetz beteiligten Mitarbeiter in Berlin. Die folgende Tagesordnung war vorgeschlagen worden:

• Erfahrungen mit dem Luftsicherheitsgesetz
• Zuverlässigkeitsüberprüfungen, insbesondere von Privatpiloten
• Sachstand/weiteres Vorgehen Rechtsverordnung zum Luftsicherheitsgesetz

Die auf eine Stunde angesetzte Besprechung wurde auf Grund eines umfas-senden, kontroversen, im Ergebnis jedoch konstruktiven Meinungsaustausches auf zwei Stunden ausgeweitet.

Den Verbänden gelang es, in aller Klarheit sowohl die Fakten wie auch jene emotionale Komponenten darzustellen, die die starke Ablehnung der ZÜP durch die Piloten begründen.

Die von den Verbänden geforderte völlige Rücknahme der ZÜP wurde kate-gorisch abgelehnt, genauso wie eine einmalige Überprüfung zu Beginn der Ausbildung mit anschließender Nachberichtspflicht. Aus Sicht des Staatssekretärs ist das LuftSiG Bestandteil eines Gesamtsicherheitskonzeptes der Bundes-regierung und kann nicht losgelöst betrachtet werden.

Die dringende Forderung, dass Flugzeugführer von Luftfahrzeugen bis 5,7 t, aber mindestens jene bis 2 t, von der ZÜP auszunehmen sind, wurde durch das Bundesministerium des Innern ebenfalls zurückgewiesen.

Trotz erheblicher Bedenken konnten AOPA und DAeC mit sachlichen Argumenten erreichen, dass die bisher vorgesehene jährliche Überprüfungsfrist überdacht wird. Den Verbänden wurde der Eindruck vermittelt, dass das Intervall auf 3 Jahre verlängert werden kann, sofern der Bundesrat zustimmt.

Durch DAeC und AOPA wurde abweichend gefordert, das Intervall zumindest an die 5jährige Gültigkeit der Lizenzen anzugleichen. Der Staatssekretär folgte der Argumentation und erkannte die Kompatibilität von ZÜP- Intervallen und Lizenzgültigkeitsdauer als wichtige mögliche Erleichterung für die Piloten an.

Die Durchführungsverordnung wird innerhalb der nächsten Wochen an die Verbände und die Bundesländer zur Kommentierung verteilt werden.

Auch nach den Bundestagswahlen bleibt es unser oberstes Ziel, als Verbände die Auswirkungen des LuftSiG auf die Piloten abzuwenden bzw. zu minimieren.

26.08.2005

Brief des Sportausschusses des Deutschen Bundestags an den DAeC, Anlage Schreiben von Otto Schily an den Sportausschuss.
16.08.2005

Als Reaktion auf das Schreiben des DAeC an das Bundesministerium des Innern bezüglich des Luftsicherheitsgesetzes hat der DAeC eine Einladung zu einem Gespräch beim Parlamentarischen Staatssekretär Fritz Rudolf Körper erhalten. Der DAeC wird das Gespräch am 1. September in Berlin wahrnehmen, bei welchem im Speziellen die Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie das weitere Vorgehen in Bezug auf die Rechtsverordnung zum Luftsicherheitsgesetz besprochen werden sollen.
11.08.2005

Brief des Sportausschusses des Deutschen Bundestags an den DAeC, Anlage Schreiben von Otto Schily an den Sportausschuss.
19.07.2005

Die Luftsicherheitsbehörde Schleswig-Holstein hat in den vergangenen Tagen die Aufforderungen, sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz zu unterziehen, an die Piloten geschickt. Mit im Verteiler waren die Segelflugzeugführer. „Piloten von Segelflugzeugen brauchen diese Überprüfung selbstverständlich nicht zu beantragen“ beeilte sich Edwin Eweleit, zuständiger Ansprechpartner in der Behörde auf Anfrage des DAeC zu versichern.
Nach §7 des Luftsicherheitsgesetzes müssen sich Piloten von Motorflugzeugen und Motorseglern der Prüfung unterziehen. Der DAeC hatte mit seinen Initiativen beim Gesetzgeber erreicht, dass Segelflieger und Luftsportgeräteführer nicht von der Regelung betroffen sind. „Wir wollten auch die Segelflieger erreichen, die an Flughäfen, wie beispielsweise Lübeck, fliegen“ versucht Eweleit das Vorgehen seiner Behörde zu erklären. Diese Luftsportler brauchen den Zuverlässigkeitsnachweis, wenn sie mehr als gelegentlich am Platz sind und Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen haben. Grundlage für diese Überprüfung ist in dem Fall die EU-Verordnung (EG) 2320/2002.
Die Behörde räumt ein, dass es aufgrund fehlender Hinweise in dem Brief „zu Missverständnissen“ kommen kann. Der DAeC hat scharf gegen dieses Vorgehen protestiert und verlangt, dass die Behörde sicherstellt, dass den Segelfliegern keine Nachteile durch dieses Verfahren entstehen.
18.07.2005

In einigen Bundesländern werden von den zuständigen Behörden Briefe an die Piloten von Motorflugzeugen und Motorseglern verschickt, die den Nachweis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz verlangen. Das Bundesinnenministerium hat, auch wegen der jüngsten Terroranschläge in London, nochmals die Behörden aufgefordert, nach dem Luftsicherheitsgesetz aktiv zu werden. Rechtsgrundlage für die Überprüfung ist § 7 des Luftsicherheitsgesetzes. Auch wenn die Durchführungsverordnung, die die Einzelheiten der Anwendung des Gesetzes bundesweit regelt noch nicht vorliegt, müssen die Bundesländer nach ihrem Länderrecht das Gesetz umsetzen.
Bei den Luftsportlern und in ihren Vereinen herrschen Unverständnis, Unsicherheit und Wut über diese Forderung. Der DAeC hat sich vehement gegen dieses Gesetz gewehrt und setzt sich gegen die nachteiligen Regelungen für Luftsportler ein.
Der DAeC hat erreicht, dass die im Entwurf geforderte Einzäunung aller Flugplätze und die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Segelflieger und Luftsportgeräteführer aus dem Gesetz gestrichen wurden. Der DAeC war und ist aktiv, damit die Überprüfung der Privatpiloten von Motorflugzeugen und Motorseglern ebenfalls herausgenommen wird. Unter anderem wurden die zuständigen Vertreter der politischen Parteien mit dem Problem konfrontiert (vgl. unten). In Aussicht gestellt wurden Erleichterungen bei dem geforderten Intervallen (drei bzw. fünf Jahre statt ein Jahr). Der DAeC wird sich weiterhin für die Abschaffung der Überprüfung einsetzen. Nach der (wahrscheinlichen) Wahl am 18. September wird das Luftsicherheitsgesetz (unabhängig von der dann verantwortlichen Regierung) neu zu Diskussion stehen. Dann wird der DAeC die Verantwortlichen mit ihren Aussagen und Versprechen konfrontieren.
Ungeachtet dieses politischen Weges werden für einige Fälle rechtliche Schritte gegen die Überprüfung vorbereitet.
11.07.2005

Vertreter des DAeC haben in Berlin ausführliche Gespräche zum Thema Luftsicherheitsgesetz mit den Repräsentanten der Parteien geführt.
14.06.2005

Der DAeC hat seine Mitgliedsverbände gebeten, bei ihren Landesluftfahrt-
behörden gegen die Zuverlässigkeitsüberprüfung der Piloten von Motor-flugzeugen und Motorseglern vor der nächsten Sitzung des Bund-Länder Fachausschusses aktiv zu werden. In einem Musterbrief hat der DAeC die wichtigsten Argumente zusammengefasst.
23.05.2005

Der DAeC hatte Manfred von Richthofen, Präsident des Deutschen Sportbundes, um Unterstützung in seinem Protest gegen die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Piloten von Motorflugzeugen und Motorseglern gebeten. Am 19. Mai hat sich der DSB-Präsident in einem Brief an Minister Schily erneut für die Interessen des Luftsports eingesetzt.
22.03.2005

Aus dem Ministerium erhielt der DAeC noch keine Auskunft. Die Luftsportler, die sich an der Protestaktion beteiligt haben, bekamen eine Standardantwort, die keine befriedigende Auskunft über das weitere Verfahren gibt (siehe Link am Ende des Textes). Die Recherche des DAeC ergab, dass die Landesluftfahrt-behörden sehr unterschiedlich verfahren werden.

Ohne DVO wollen beispielsweise die Behörden in Kassel, Kiel, Schwerin und Hamburg keine Überprüfung verlangen. Die Behörde in Münster ist bereits aktiv und verlangt den Antrag auf die Zuverlässigkeitsüberprüfung, bevor eine Lizenz ausgestellt wird. Mit einer „schonenden Vorgehensweise mit möglichst geringen Auswirkungen“ wollen die Behördenvertreter aus Stuttgart den Luftsportlern entgegenkommen. Die Landesluftfahrtbehörde in Hannover sieht die Verant-wortung, das Gesetz umzusetzen, hat aber noch kein Verfahren festgesetzt.
24.02.2005

Nach aktuellen Informationen soll das neue Luftsicherheitsgesetz ohne die zugehörige Durchführungsverordnung (DVO) von einigen Landesluftfahrtbehörden umgesetzt werden. Das Bundesministerium des Inneren (BMI) plant in den nächsten Tagen eine entsprechende Empfehlung an die Landesregierungen zu schicken. Für Luftsportler sind vor allem die Bestimmungen für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bedeutung. Der DAeC hat scharfen Protest gegen dieses Vorhaben angemeldet.

Anlass für die kurzfristige Maßnahme des BMI ist, dass in Brandenburg ein Pilot unter falschen Namen und falschen biografischen Angaben den PPL A erworben hatte. Als Folge dieses Falls hat das BMI seine ursprüngliche Position, nämlich auf die DVO zu warten, revidiert. Vertreter des DAeC wurden über den neuen Sachstand am 23. Februar 2005 im BMI in Berlin in Kenntnis gesetzt. Im Gespräch wurde erklärt, das juristische Argumente aus den Bundesministerien Anlass für die neue Auffassung seien.

Der DAeC wird die Rechtsmittel prüfen. In einem Brief an den Innenminister Otto Schily hat der DAeC verlangt, diese unpraktikablen und ungerechten Vorhaben sofort zu stoppen. Außerdem fordert der DAeC seine Mitglieder auf, sich am Protest zu beteiligen. Unter www.daec.de/downfiles/protest.rtf liegt ein Beschwerdebrief, den alle Luftsportler unterzeichnen und an das Ministerium schicken sollten. Der DAeC hat seine Landesverbände informiert; er wird die Verbände bei ihren Gesprächen mit zuständigen Landesbehörden unterstützen.

Tatsache ist, dass es keine bundesweit einheitlichen Vorgaben gibt, nach denen die Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wird. Nach dem aktuellen Stand der Dinge ist es möglich, dass einige Bundesländer mit der Umsetzung noch warten bis vermutlich Ende des Jahres die DVO verabschiedet wird. Es ist zu befürchten, dass die Länder die Überprüfung nach einem individuellen Verfahren, in sehr unterschiedlichen Zeitrahmen und vor allem mit sehr unterschiedlichen Gebühren umsetzen. Offen ist beispielsweise noch, welche Behörde zuständig für die Überprüfung ist.

Im neuen Luftsicherheitsgesetz wurde der Personenkreis, der die Zuverlässigkeitsüberprüfung nachweisen muss, auch um den Personenkreis der Privatpiloten (PPL-A- Inhaber) und Piloten von Motorseglern vergrößert. Anlass dafür waren die brutalen Attentate am 11. September 2001 in New York und der Flug des verwirrten Motorseglerpiloten am 5. Januar 2003 über der City von Frankfurt am Main. Im Gesetzesentwurf war sogar vorgesehen, dass alle Luftsportler die Überprüfung nachweisen müssen. Der DAeC hat erreicht, dass Segelflieger und Führer von Luftsportgeräten ausgenommen wurden. Die Argumentation des BMI für die Überprüfung der Piloten von motorgetriebenen Flugzeugen ist, dass es diesen Piloten möglich sei, ihr Flugzeug als Waffe einzusetzen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung in Art und Umfang entspricht den Bestimmungen des deutschen Datenschutzes.

Download: Protestbrief
07.02.2005

Aus der Bezirksregierung Düsseldorf wurde am Dienstag, 1. Februar 2005 bekannt, dass der im neuen Luftsicherheitsgesetz aufgeführte Personenkreis die Zuverlässigkeitsüberprüfung nachweisen solle. Am selben Tag hatte der DAeC das Bundesministerium des Inneren (BMI) um eine Stellungnahme gebeten, denn diese Vorgehensweise ist nach Auffassung des DAeC rechts-widrig. Der eingeschaltete Anwalt bestätigte die Verbandsposition. Am Don-nerstag letzter Woche teilte das Bundesministerium des Inneren (BMI) dem DAeC mit, dass die NRW-Landesregierung nach Einschätzung des BMI für dieses Vorgehen keine rechtliche Grundlage habe. Nach jüngsten Informationen wurden die Bezirksregierungen angewiesen, die Sicherheitsüberprüfungen auszusetzen. Nach den Karnevalstagen erwarten wir in der Sache eine offizielle Mitteilung der Verantwortlichen.
(Vgl. Information Luftsicherheitsgesetz vom 3. Februar 2005, siehe unten)
03.02.2005

Die Bezirksregierung Düsseldorf überraschte am 1. Februar 2005 Piloten und ihre Luftfahrtorganisationen und -verbände mit der Aufforderung, dass der im Gesetz aufgeführte Personenkreis die Zuverlässigkeitsüberprüfung nachweisen solle. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hatte ihre beiden Bezirks-regierungen Düsseldorf und Münster dazu angewiesen. Betroffen sind aus dem Luftsport alle PPL-A-Piloten und die Piloten von Motorseglern.
Für dieses Vorgehen hatte die NRW-Landesregierung nach Auskunft des Bun-desministeriums des Inneren (BMI) keine rechtliche Grundlage. Auch der vom DAeC eingeschaltete Anwalt hält die Aufforderung für rechtswidrig. Der DAeC hatte nach ersten Informationen über das Vorgehen der Bezirksregierung in Düsseldorf mit den Verantwortlichen in den Behörden und Ministerien Kontakt aufgenommen. Von dort wurde zugesichert, dass das BMI daraufhin wirken wird, dass die Landesregierung NRW sich der Rechtsauffassung des BMI und der anderen Länderregierungen anschließen wird.
Entscheidend für die Rechtsauffassung des BMI ist, dass das Gesetz zwar verabschiedet wurde, nicht aber die Rechts- oder Durchführungsverordnung (DVO), erlassen wurde. Paragraf 17 des Luftsicherheitsgesetzes regelt eindeutig das Verfahren für den Erlass der Rechtsverordnungen. Dort heißt es im Absatz 2: „Das Bundesministerium des Inneren erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen, dem Bundes-ministerium für Wirtschaft und Arbeit und mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates … notwendige Rechtsverordnung …“.
Das Vorgehen der NRW-Landesregierung entspricht nicht dem behördlichen Verfahren. Das wird sowohl vom BMI als auch von verschiedenen Regierungen der Bundesländer, beispielsweise Schleswig-Holstein und Niedersachsen, bestätigt. Vereinbart und üblich ist, dass der Entwurf der DVO im BMI erstellt wird und mit den mitverantwortlichen Ministerien abgestimmt wird. Auch der DAeC und betroffenen Verbände werden in die Arbeit einbezogen.
Im neuen Luftsicherheitsgesetz wurde der Personenkreis, der die Zuverlässigkeitsüberprüfung nachweisen muss, auch um den Personenkreis der Privatpiloten (PPL-A- Inhaber) und Piloten von Motorseglern vergrößert. Anlass dafür waren die brutalen Attentate am 11. September 2001 in New York und der Flug des verwirrten Motorseglerpiloten am 5. Januar 2003 über der City von Frankfurt am Main. Im Gesetzesentwurf war sogar vorgesehen, dass alle Luftsportler die Überprüfung nachweisen müssen. Der DAeC hat erreicht, dass Segelflieger und Führer von Luftsportgeräten ausgenommen wurden. Die Argumentation des BMI für die Überprüfung der Piloten von motorgetriebenen Flugzeugen ist, dass es diesen Piloten möglich sei, ihr Flugzeug als Waffe einzusetzen.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung in Art und Umfang entspricht den Bestim-mungen des deutschen Datenschutzes.
12.01.2005

Unterschrift des Bundespräsidenten
18.06.2003

Luftsicherheitsgesetz wurde vom Deutschen Bundestag mit den erreichten Verbesserungen für den Luftsport verabschiedet.
Siehe: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/luftsig/index.html
26.11.2003

Gespräch mit dem Staatsekretär im Innenministerium zum Thema Luftsicherheitsgesetz.
Ergebnis: Die Segelflugzeugführer und Luftsportgeräteführer konnten von der Zuverlässigkeitsüberprüfung befreit werden.
28.10.2003

29.09.2003

10.09.2003

Eingang des Entwurfes zum Luftsicherheitsgesetz.

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